7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII R 25/18

Herstellung von Wasserglas
ECLI: DE:BFH:2020:B.260220.VIIR25.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei der Herstellung von Wasserglas, das durch Verschmelzung von Quarzsand und Natriumcarbonat gewonnen wird, handelt es sich nicht um die Herstellung von Glas i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG .

Leitsatz

NV: Bei der Herstellung von Wasserglas, das durch Verschmelzung von Quarzsand und Natriumcarbonat gewonnen wird, handelt es sich nicht um die Herstellung von Glas i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.06.2018 - 4 K 1380/17 VE wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 27. Juni 2018, Az: 4 K 1380/17 VE, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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