7. SenatNV

BFH, Urteil vom 05.02.2013 – VII R 23/12

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Aus dem Leitsatz

NV: Die Bejahung eines wegen bestehender Wiederholungsgefahr berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts setzt eine hinreichend konkrete Gefahr voraus, dass die Behörde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen wird.

Leitsatz

NV: Die Bejahung eines wegen bestehender Wiederholungsgefahr berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts setzt eine hinreichend konkrete Gefahr voraus, dass die Behörde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. April 2012, Az: 11 K 1454/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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