7. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.10.2025 – VII R 21/23

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.10.2025 - VII R 13/23 - Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht
ECLI: DE:BFH:2025:U.141025.VIIR21.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Leitsatz

NV: Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 15.09.2023 - 14 K 2480/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 15. September 2023, Az: 14 K 2480/22, Gerichtsbescheid

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 17 Abs. 2 S. 3 KaffeeStG
  • § 17 Abs. 2 S. 1 KaffeeStG
  • § 26 KaffeeStV
  • § 854 BGBErwerb des Besitzes
  • §§ 854ff BGB

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