7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 14.10.2025 – VII R 13/23

Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht
ECLI: DE:BFH:2025:U.141025.VIIR13.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Leitsatz

Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.05.2023 - 14 K 981/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 25. Mai 2023, Az: 14 K 981/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 17 Abs. 2 S. 3 KaffeeStG
  • § 17 Abs. 2 S. 1 KaffeeStG
  • § 26 KaffeeStV
  • § 854 BGBErwerb des Besitzes
  • §§ 854ff BGB

Weitere Entscheidungen zu § 854 BGB

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