5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.06.2016 – V B 90/15

Zum Begriff des Besitzes einer Rechnung i.S. des § 15 Abs. 1 UStG und des Art. 178 Buchst. a MwStSystRL

Aus dem Leitsatz

NV: Bei dem Begriff des Besitzes einer Rechnung i.S. des Art. 178 Buchst. a MwStSystRL und des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen ist und für dessen Auslegung deshalb nationale gesetzliche Regelungen ohne Belang sind .

Leitsatz

NV: Bei dem Begriff des Besitzes einer Rechnung i.S. des Art. 178 Buchst. a MwStSystRL und des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen ist und für dessen Auslegung deshalb nationale gesetzliche Regelungen ohne Belang sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. August 2015 6 K 2892/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 27. August 2015, Az: 6 K 2892/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 178 Buchst. a EGRL 112/2006
  • Art. 220 EGRL 112/2006
  • Art. 221 EGRL 112/2006
  • Art. 222 EGRL 112/2006
  • Art. 223 EGRL 112/2006
  • Art. 224 EGRL 112/2006
  • Art. 225 EGRL 112/2006
  • Art. 226 EGRL 112/2006
  • Art. 227 EGRL 112/2006
  • Art. 228 EGRL 112/2006
  • Art. 229 EGRL 112/2006
  • Art. 230 EGRL 112/2006
  • Art. 231 EGRL 112/2006
  • Art. 232 EGRL 112/2006
  • Art. 233 EGRL 112/2006
  • Art. 234 EGRL 112/2006
  • Art. 235 EGRL 112/2006
  • Art. 236 EGRL 112/2006
  • Art. 238 EGRL 112/2006
  • Art. 239 EGRL 112/2006
  • § 854 BGBErwerb des Besitzes

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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  1. 1
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    Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?

    Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.

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  2. 2
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    Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?

    Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

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  3. 3
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    Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?

    Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.

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  4. 4
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    Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    • Abzugsberechtigter Unternehmer.
    • Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
    • Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
    • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
    • Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
    Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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