BFH, Urteil vom 28.02.2023 – VII R 21/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 9090 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der…
Leitsatz
- NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 9090 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 9098 90 0.
- NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet und einer revisionsrechtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.02.2020 - 14 K 507/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 20. Februar 2020, Az: 14 K 507/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 220 ZK
- Art. 220 EWGV
- § 404 ZPO
- § 412 ZPO
- Art. 267 AEUV
Weitere Entscheidungen zu § 118 FGO
- BFH VII R 35/24 vom 28.07.2026amtlichGewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG bei Abrechnung über einen Dritten1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten…
- BFH V R 17/24 vom 21.05.2026amtlichZur Vermittlungsleistung in Abgrenzung zum EigengeschäftDer Vermittler einer Fahrzeugvermietung tätigt --abweichend vom Rechtsverhältnis, das den Leistenden bestimmt-- jedenfalls dann kein verdecktes Eigengeschäft…
- BFH II R 26/24 vom 22.04.2026amtlichVerfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg1. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974…
- BFH II R 27/24 vom 22.04.2026amtlichIm Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg1. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974…
- BFH IX R 34/24 vom 21.04.2026amtlichZur Passivierung von Verbindlichkeiten im InsolvenzverfahrenEin Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den…
- BFH VI R 12/24 vom 09.04.2026amtlichKein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen1. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche