7. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.10.2024 – VII R 20/22

Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot - keine eigene chemikalienrechtliche Prüfungskompetenz der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Auslegung des Unionsrechts
ECLI: DE:BFH:2024:U.151024.VIIR20.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Zolldienststellen sind im Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes aufgrund ihrer bloßen "Mitwirkung" selbst keine Überwachungsbehörden.

Leitsatz

  1. NV: Die Zolldienststellen sind im Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes aufgrund ihrer bloßen "Mitwirkung" selbst keine Überwachungsbehörden.
  2. NV: Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, chemikalienrechtliche Sachverhalte eigenständig zu beurteilen und andere Entscheidungen als die zuständige Fachbehörde für Chemikalienrecht zu treffen. An die Entscheidung der zuständigen Fachbehörde für Chemikalienrecht als Überwachungsbehörde sind die Zolldienststellen gebunden; das gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.05.2022 - VII R 4/19, BFHE 278, 281).
  3. NV: Die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung kann nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Vorschriften des Unionsrechts müssen im Lichte der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.04.2022 - 4 K 832/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 12. April 2022, Az: 4 K 832/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 134 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 172 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 194 Abs. 1 EUV 952/2013
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG
  • § 21 Abs. 1 ChemG
  • § 21a Abs. 1 ChemG
  • Art. 2 Abs. 28 EUV 517/2014
  • Art. 11 Abs. 1 EUV 517/2014
  • § 17 Abs. 2 GVG
  • § 17a Abs. 5 GVG
  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 40 Abs. 1 VwGO
  • § 42 VwGO
  • § 43 VwGO

Weitere Entscheidungen zu § 100 FGO

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