BFH, Beschluss vom 15.05.2013 – VII R 2/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die im Insolvenzplan vereinbarte Befreiung von einer Forderung des FA wirkt nur zwischen den Planbeteiligten. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner werden durch den Plan nicht berührt.
Leitsatz
- NV: Die im Insolvenzplan vereinbarte Befreiung von einer Forderung des FA wirkt nur zwischen den Planbeteiligten. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner werden durch den Plan nicht berührt.
- NV: Der Insolvenzplan führt nicht zu einem Erlöschen des entsprechenden Teils der Steuerforderung und steht der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nicht entgegen.
- NV: Einen Wertungswiderspruch zwischen dem die Insolvenzordnung prägenden Schuldnerschutz und den Haftungsvorschriften der Abgabenordnung gibt es nicht.
- NV: Vertrauen in den Insolvenzplan kann nicht zur Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheids nach §§ 69, 34 AO führen.
- NV: Nur der persönlich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann von der Schuldbefreiung seiner Gesellschaft durch den Insolvenzplan profitieren. Wer als Alleingesellschafter einer AG den Vorteil der sich aus dieser Rechtsform ergebenden Haftungsbeschränkung in Anspruch nimmt, kann nicht insolvenzrechtlich die Gleichbehandlung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter beanspruchen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 23. November 2011, Az: 2 K 1683/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 254 Abs. 2 S. 1 InsOAllgemeine Wirkungen des Plans
- § 69 AOHaftung der Vertreter
- § 34 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 227 Abs. 2 InsOHaftung des Schuldners
- § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 5 AOErmessen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Der Geschäftsführer einer GmbH fragt Sie, wofür er eigentlich persönlich haftet. Was sagen Sie ihm?
- Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1, 2 GmbHG); unternehmerischer Ermessensspielraum (Business Judgment Rule).
- Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b InsO).
- Steuerliche Haftung für Steuerschulden der GmbH bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§§ 69, 34 AO).
- Außenhaftung u. a. für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und bei Insolvenzverschleppung.
Typische Nachfrage: Kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von der Haftung freistellen? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?
- Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
- Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
- Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
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