BFH, Urteil vom 09.08.2011 – VII R 2/11
Aus dem Leitsatz
Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.
Leitsatz
Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. Oktober 2010, Az: 2 K 1529/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 40 Abs. 3 Nr. 2 StBerGBestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
- § 48 Abs. 2 StBerGWiederbestellung
- § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerGAllgemeine Berufspflichten
- § 58 S. 2 Nr. 5a StBerGTätigkeit als Angestellter
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 40 StBerG
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie mir bitte die allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters und erläutern Sie kurz, was sich dahinter verbirgt.
- § 57 Abs. 1 StBerG: Ausübung des Berufs unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung.
- Unabhängigkeit: keine Bindungen, die die berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden.
- Eigenverantwortlichkeit: eigenes Urteil, keine Weisungsgebundenheit in fachlichen Fragen (auch bei angestellten Steuerberatern).
- Gewissenhaftigkeit: fachliche Kompetenz, Fortbildung, ordnungsgemäße Organisation; Verschwiegenheit über alles, was in Ausübung des Berufs bekannt wird.
Typische Nachfrage: Was regelt die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und wo ist die Ermächtigung dafür? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Ein Steuerberater möchte nebenbei einen Onlinehandel für Fahrradzubehör betreiben und außerdem als angestellter Finanzvorstand eines Industrieunternehmens tätig werden. Wie beurteilen Sie das berufsrechtlich?
- Mit dem Beruf unvereinbar ist insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG); die Kammer kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
- Unvereinbar ist grundsätzlich auch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer außerhalb der in § 58 StBerG genannten Ausnahmen (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).
- Vereinbar sind u. a. wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeiten sowie Lehr- und schriftstellerische Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG).
- Folge eines Verstoßes: berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Bestellung.
Typische Nachfrage: Darf ein Steuerberater Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sein? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Die Steuerfahndung möchte Sie als Zeugen über die Verhältnisse Ihres Mandanten befragen und Unterlagen in Ihrer Kanzlei sichten. Wie verhalten Sie sich?
- Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG; strafbewehrt nach § 203 Abs. 1 StGB.
- Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
- Das Recht entfällt, soweit der Mandant von der Schweigepflicht entbindet (§ 102 Abs. 3 AO).
- Beschlagnahmeschutz für Unterlagen im Gewahrsam des Beraters (§ 97 StPO), nicht aber für Buchhaltungsunterlagen, die ohne Beratungsbezug lediglich verwahrt werden; nach h. M. keine Zuflucht für Beweismittel.
Typische Nachfrage: Gilt das Auskunftsverweigerungsrecht auch für Ihre Mitarbeiter?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche