BFH, Beschluss vom 06.06.2013 – VII R 16/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der gegen einen Gerichtsbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO g setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der…
Leitsatz
- NV: Der gegen einen Gerichtsbescheid gerichtete Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO g setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig.
- NV: Die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Tenor und nicht aus der dafür gegebenen Begründung.
- NV: Ist dem Begehren des die Revision betreibenden HZA durch Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang entsprochen worden, ergibt sich kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daraus, dass der Senat der Einreihungsauffassung des HZA nicht gefolgt ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 5. Februar 2013, Az: VII R 16/12, Urteil; vorgehend FG München, 16. Februar 2012, Az: 14 K 2416/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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