7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 12/09
Nachträglicher Hinzuerwerb einer Milchquote durch den Verkäufer eines Milchwirtschaftsbetriebs
Aus dem Leitsatz
1. Die Milchquote ist jahresbezogen; Hinzuerwerbe während eines Wirtschaftsjahres sind bei der zum 31. März zu erstellenden Abrechnung zu berücksichtigen. Auf den Zeitpunkt der Milchlieferungen und die zu diesem Zeitpunkt verfügbare Milchquote kommt es nicht an. Das gilt auch beim Übergang eines Betriebs während des laufenden Wirtschaftsjahres .
Leitsatz
- Die Milchquote ist jahresbezogen; Hinzuerwerbe während eines Wirtschaftsjahres sind bei der zum 31. März zu erstellenden Abrechnung zu berücksichtigen. Auf den Zeitpunkt der Milchlieferungen und die zu diesem Zeitpunkt verfügbare Milchquote kommt es nicht an. Das gilt auch beim Übergang eines Betriebs während des laufenden Wirtschaftsjahres .
- Der Übergang einer Milchquote auf den Verkäufer eines Milchwirtschaftsbetriebs bewirkt eine Erhöhung der dem Verkäufer im Milchwirtschaftsjahr zur Verfügung stehenden Milchquote, so dass bei einer Übergabe des Betriebs während des Milchwirtschaftsjahres die auf den Käufer übergehende Quote entsprechend der mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarung von diesem ggf. auch dann in vollem Umfang beliefert werden kann, wenn sie vom Verkäufer bereits teilweise beliefert worden war. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer erst nach der Übergabe des Betriebs eine Quote hinzuerwirbt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 29. Januar 2009, Az: 4 K 82/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 5 Buchst. k EGV
- § 17 Abs. 1 MilchAbgV
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