7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 – VII R 10/11

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur Begründung einer Revision muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art er die angefochtene Entscheidung für unrichtig hält .

Leitsatz

  1. NV: Zur Begründung einer Revision muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art er die angefochtene Entscheidung für unrichtig hält .
  2. NV: Zu einer solchen Darlegung gehört auch, dass sich der Revisionskläger mit der für den Streitfall relevanten Rechtsprechung des EuGH und den relevanten unionsrechtlichen Vorgaben auseinandersetzt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 16. Dezember 2010, Az: 5 K 1461/09 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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