7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 28.11.2017 – VII R 1/16
Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
ECLI: DE:BFH:2017:U.281117.VIIR1.16.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst .
Leitsatz
- Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst .
- Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2015 8 K 1112/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. Dezember 2015, Az: 8 K 1112/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 226 AOAufrechnung
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 301 Abs. 1 InsOWirkung der Restschuldbefreiung
- § 387 BGBVoraussetzungen
- Art. 3 Abs. 1 GG
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