BFH, Beschluss vom 29.03.2016 – VII E 10/15
Aus dem Leitsatz
NV: Gerichtskosten, für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt, sind weiterhin gemäß § 19 GKG anzusetzen. Allerdings darf die Kostenrechnung nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden .
Leitsatz
NV: Gerichtskosten, für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt, sind weiterhin gemäß § 19 GKG anzusetzen. Allerdings darf die Kostenrechnung nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 13. Oktober 2015 KostL ... (VII B 163/14) wird dahin geändert, dass sie ohne Zahlungsaufforderung ergeht. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 19 GKG
- § 66 GKG
- § 5 Abs. 2 JBeitrO
- § 6 JBeitrO
- § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO
- § 208 InsOAnzeige der Masseunzulänglichkeit
- § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsOBefriedigung der Massegläubiger
- § 210 InsOVollstreckungsverbot
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