7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.09.2020 – VII B 96/19

Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax Law Clinic) - kein vorbeugender Rechtsschutz
ECLI: DE:BFH:2020:B.300920.VIIB96.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Vorbeugender Rechtsschutz gegen (nur) erwartete oder befürchtete Anordnungen der Finanzverwaltung ist grundsätzlich unzulässig.

Leitsatz

NV: Vorbeugender Rechtsschutz gegen (nur) erwartete oder befürchtete Anordnungen der Finanzverwaltung ist grundsätzlich unzulässig.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.07.2019 - 6 K 298/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Juli 2019, Az: 6 K 298/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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