7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 – VII B 85/12

Terminverlegung wegen Verhinderung eines zweiten Prozessbevollmächtigten, Übergehen eines Beweisantrags

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung liegt nicht vor, wenn der Kläger dem FG gegenüber nicht die Bestellung eines neuen und die Abberufung des bisherigen Prozessbevollmächtigten als Grund für die Terminsverlegung benennt, sondern sich lediglich auf sein Recht beruft, sich in der mündlichen Verhandlung von einem Prozessbevollmächtigten…

Leitsatz

  1. NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung liegt nicht vor, wenn der Kläger dem FG gegenüber nicht die Bestellung eines neuen und die Abberufung des bisherigen Prozessbevollmächtigten als Grund für die Terminsverlegung benennt, sondern sich lediglich auf sein Recht beruft, sich in der mündlichen Verhandlung von einem Prozessbevollmächtigten seines Vertrauens vertreten zu lassen.
  2. NV: Als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht kann nur das Übergehen solcher Beweisanträge gerügt werden, in denen das Beweisthema substantiiert formuliert worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 7. März 2012, Az: 2 K 1614/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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