7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.08.2013 – VII B 43/13

Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Terminsverlegung - Keine Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit durch Diagnosekürzel in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Aus dem Leitsatz

NV: Ein in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerktes Diagnosekürzel (wie "J06.9G") ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist .

Leitsatz

NV: Ein in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerktes Diagnosekürzel (wie "J06.9G") ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 1. Februar 2013, Az: 3 K 2372/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 227 Abs. 1 ZPO
  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • Art. 103 Abs. 1 GG

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