BFH, Beschluss vom 18.03.2010 – VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09
Aus dem Leitsatz
NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .
Leitsatz
NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. November 2009, Az: 5 K 783/07, Urteil; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. November 2009, Az: 5 K 784/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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