7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.03.2010 – VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09

Kostenentscheidung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch das FA

Aus dem Leitsatz

NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .

Leitsatz

NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. November 2009, Az: 5 K 783/07, Urteil; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. November 2009, Az: 5 K 784/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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