7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.06.2010 – VII B 247/09

Anspruch auf rechtliches Gehör - Einholung weiterer Sachverständigengutachten - Gestellung eines im Ausland ansässigen zu einem Auslandssachverhalt benannten Zeugen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist das FG dem Beteiligenvorbringen nicht gefolgt, lässt sich daraus nicht schließen, dass es dieses Vorbringen in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise nicht zur Kenntnis genommen hat.

Leitsatz

  1. NV: Ist das FG dem Beteiligenvorbringen nicht gefolgt, lässt sich daraus nicht schließen, dass es dieses Vorbringen in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise nicht zur Kenntnis genommen hat.
  2. NV: Liegt zu einer streitigen Tatsachenfrage ein Sachverständigengutachten vor, steht es im Ermessen des Tatrichters, von der Einholung weiterer Gutachten abzusehen. Das Ermessen wird allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufdrängen müsste, weil das bereits vorliegende Gutachten offenbar mangelhaft ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen.
  3. NV: Ein im Ausland ansässiger zu einem Auslandssachverhalt benannter Zeuge ist zur mündlichen Verhandlung zu gestellen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 25. September 2009, Az: 14 K 3436/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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