7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 – VII B 236/10

Voraussetzungen der Haftung eines OHG-Gesellschafters

Aus dem Leitsatz

NV: Über die Rechtsstellung als Gesellschafter hinaus ist die Mitwirkung an den Geschäften der OHG --im Sinne einer Mitunternehmerschaft-- keine weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB.

Leitsatz

NV: Über die Rechtsstellung als Gesellschafter hinaus ist die Mitwirkung an den Geschäften der OHG --im Sinne einer Mitunternehmerschaft-- keine weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 1. Oktober 2010, Az: 5 K 1515/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 105 HGBBegriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • § 123 HGBEntstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
  • § 128 HGBEinwendungen und Einreden des Gesellschafters
  • § 191 Abs. 1 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?

    • Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
    • Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
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