BFH, Beschluss vom 20.06.2011 – VII B 228/10
Aus dem Leitsatz
NV: Ob gegen ein Postunternehmen Verwahrungsgebühren für dem HZA gestellte und dort gelagerte Postsendungen, die von ihrem Empfänger nicht entgegengenommen wurden, festgesetzt werden können, kann nicht im Wege einer Klage geklärt werden, die darauf gerichtet ist, das BMF zu verpflichten, die HZÄ durch Dienstvorschrift anzuweisen, keine solchen…
Leitsatz
NV: Ob gegen ein Postunternehmen Verwahrungsgebühren für dem HZA gestellte und dort gelagerte Postsendungen, die von ihrem Empfänger nicht entgegengenommen wurden, festgesetzt werden können, kann nicht im Wege einer Klage geklärt werden, die darauf gerichtet ist, das BMF zu verpflichten, die HZÄ durch Dienstvorschrift anzuweisen, keine solchen Gebührenbescheide zu erlassen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 20. Oktober 2010, Az: 4 K 909/10 Z, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 VwKostG
- § 7 Abs. 1 ZollKostV
- § 40 Abs. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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