BFH, Beschluss vom 22.07.2010 – VII B 227/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird ein Anspruch auf Steuervergütung abgetreten, die Wirksamkeit der Abtretung jedoch vom FA bestritten und der Vergütungsbetrag dem Zedenten gezahlt, kann dieser die streitige Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht durch eine Klage gegen einen Abrechnungsbescheid, der seinen Anspruch als durch Zahlung erloschen ausweist, einer gerichtlichen…
Leitsatz
- NV: Wird ein Anspruch auf Steuervergütung abgetreten, die Wirksamkeit der Abtretung jedoch vom FA bestritten und der Vergütungsbetrag dem Zedenten gezahlt, kann dieser die streitige Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht durch eine Klage gegen einen Abrechnungsbescheid, der seinen Anspruch als durch Zahlung erloschen ausweist, einer gerichtlichen Klärung zuführen.
- NV: Das berechtigte Interesse für eine finanzgerichtliche Feststellungsklage, mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Abtretung gerichtlich feststellen zu lassen, lässt sich allein mit der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses nicht begründen, weil das für eine Schadensersatzklage zuständige Zivilgericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden hat.
- NV: Bei gänzlich fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund ist eine Abtretungsanzeige unwirksam.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. August 2009, Az: 16 K 10237/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 46 Abs. 3 AOAbtretung, Verpfändung, Pfändung
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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