7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Beschluss vom 03.11.2010 – VII R 20/09
Antragsbefugnis für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben
Aus dem Leitsatz
1. Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben kann nur von den in Art. 878 Abs. 1 ZKDVO genannten Personen gestellt werden. Zu diesen gehört derjenige, auf den die entrichteten Abgaben vom Zollschuldner wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht .
Leitsatz
- Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben kann nur von den in Art. 878 Abs. 1 ZKDVO genannten Personen gestellt werden. Zu diesen gehört derjenige, auf den die entrichteten Abgaben vom Zollschuldner wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht .
- Das Recht des Zollschuldners, den Erlass bzw. die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben zu beantragen, kann nicht einer anderen Person abgetreten werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Mai 2009, Az: 11 K 32/03, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 236 ZK
- Art. 878 Abs. 1 ZKDV
- § 46 AOAbtretung, Verpfändung, Pfändung
- Art. 236 EWGV
- Art. 878 Abs. 1 EWGV
- § 45 Abs. 1 AOGesamtrechtsnachfolge
- Art. 90 ZK
- Art. 103 ZK
- Art. 90 EWGV
- Art. 103 EWGV
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