7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 03.11.2010 – VII R 20/09

Antragsbefugnis für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben

Aus dem Leitsatz

1. Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben kann nur von den in Art. 878 Abs. 1 ZKDVO genannten Personen gestellt werden. Zu diesen gehört derjenige, auf den die entrichteten Abgaben vom Zollschuldner wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht .

Leitsatz

  1. Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben kann nur von den in Art. 878 Abs. 1 ZKDVO genannten Personen gestellt werden. Zu diesen gehört derjenige, auf den die entrichteten Abgaben vom Zollschuldner wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht .
  2. Das Recht des Zollschuldners, den Erlass bzw. die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben zu beantragen, kann nicht einer anderen Person abgetreten werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Mai 2009, Az: 11 K 32/03, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 236 ZK
  • Art. 878 Abs. 1 ZKDV
  • § 46 AOAbtretung, Verpfändung, Pfändung
  • Art. 236 EWGV
  • Art. 878 Abs. 1 EWGV
  • § 45 Abs. 1 AOGesamtrechtsnachfolge
  • Art. 90 ZK
  • Art. 103 ZK
  • Art. 90 EWGV
  • Art. 103 EWGV

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