7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 28.09.2011 – VII R 52/10
Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund - Mangelhaftigkeit des amtlichen Vordrucks - Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht
Aus dem Leitsatz
1. Die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund erfordern auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt worden ist .
Leitsatz
- Die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund erfordern auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt worden ist .
- Fehlen solche Angaben, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt .
- Dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt und zu dem Irrtum verleitet, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weitere Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, ändert daran nichts .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 7. Juli 2010, Az: 11 K 2975/08 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 46 Abs. 2 AOAbtretung, Verpfändung, Pfändung
- § 46 Abs. 3 AOAbtretung, Verpfändung, Pfändung
- § 46 Abs. 4 AOAbtretung, Verpfändung, Pfändung
- Art. 20 Abs. 3 GG
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