BFH, Beschluss vom 20.06.2012 – VII B 221/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Belehrung über die zum Auftreten vor dem BFH befugten Personen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und es bestehen grundsätzlich Bedenken, Fristvorschriften --zu denen § 55 Abs. 1 FGO gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen.
Leitsatz
- NV: Eine Belehrung über die zum Auftreten vor dem BFH befugten Personen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und es bestehen grundsätzlich Bedenken, Fristvorschriften --zu denen § 55 Abs. 1 FGO gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen. Selbst wenn eine Belehrung für das Inlaufsetzen der Rechtsbehelfsfrist erforderlich sein sollte, würde eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Partnerschaftsgesellschaften als vertretungsberechtigt aufführt, ohne zu erwähnen, dass dies nur dann zutrifft, wenn an der betreffenden Gesellschaft keine Patentanwälte beteiligt sind, die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 FGO nicht auslösen; denn sie ist nicht unvollständig und daher nicht geeignet, den Rechtsschutzsuchenden von der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim BFH abzuhalten. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind ebenso wie dienstleistende europäische Rechtsanwälte vor dem BFH vertretungsberechtigt. Sie "sind" aber keine Rechtsanwälte, sondern nach dem EuRAG lediglich befugt, unter der Bezeichnung ihres Herkunftslandes die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben. Führt eine Rechtsmittelbelehrung die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte auf, ohne zugleich die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte zu nennen, ist die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und wird die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt, sofern man eine vollständige Aufführung der zum Auftreten vor dem BFH befugten Vertreter als einen notwendigen Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung ansehen muss.
- NV: Die Mitwirkung eines Richters stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn dieser wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Da die Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs zu den nicht beschwerdefähigen und folglich auch vor dem Revisionsgericht nicht rügefähigen Entscheidungen gehört, kann insofern nur die Rüge erhoben werden, Art. 101 GG sei verletzt, was eine willkürliche Bescheidung des Ablehnungsgesuchs voraussetzt.
- NV: Zur Berufung der Finanzbehörde als Zessionar auf ein gegen den Zedenten im Rechtsstreit mit einem Dritten ergangenes Zivilurteil.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. November 2011, Az: 11 K 11170/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 3 Nr. 1 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 3 Nr. 2 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 2 Abs. 1 EuRAG
- § 25 EuRAG
- § 325 ZPO
- § 265 ZPO
- Art. 101 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
- Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
- Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
- Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
- Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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