BFH, Beschluss vom 28.08.2012 – VII B 22/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Aufhebung eines Beschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung beseitigt dessen Rechtswirkung von Anfang an, weshalb vom Steuerpflichtigen für den gesamten Zeitraum, in dem er festgesetzte Steuern nicht gezahlt hat, Säumniszuschläge zu entrichten sind .
Leitsatz
- NV: Die Aufhebung eines Beschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung beseitigt dessen Rechtswirkung von Anfang an, weshalb vom Steuerpflichtigen für den gesamten Zeitraum, in dem er festgesetzte Steuern nicht gezahlt hat, Säumniszuschläge zu entrichten sind .
- NV: Erledigungserklärungen eines prozessual sachkundigen Vertreters eines der Beteiligten sind auch hinsichtlich der damit beabsichtigten Rechtsfolgen einer Auslegung zugänglich .
- NV: Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des KernbrStG kommt unter den Umständen des Streifalls der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 10. Januar 2012, Az: 4 V 288/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6 Abs. 1 KernbrStG
- § 240 Abs. 1 AOSäumniszuschläge
- § 361 AOAussetzung der Vollziehung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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