BFH, Beschluss vom 10.03.2020 – VII B 206/18
Aus dem Leitsatz
NV: Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsänderung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung für Menschen mit Behinderungen) zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist .
Leitsatz
NV: Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsänderung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung für Menschen mit Behinderungen) zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.2018 - 14 K 3423/16 AO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 9. November 2018, Az: 14 K 3423/16 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 227 Abs. 1 ZPO
- § 227 Abs. 2 ZPO
Weitere Entscheidungen zu § 91 FGO
- BFH IV R 53/16 vom 19.12.2019amtlichLadungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen II1. Die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem BFH beginnt nicht erneut zu laufen, wenn ein Termin auf einen späteren Tag verlegt wird . 2.…
- BFH VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25 vom 28.07.2026NVNiederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit1. NV: Ein dem Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 85 der Zivilprozessordnung zuzurechnendes Verschulden des…
- BFH V B 35/25 vom 13.04.2026NVRechtliches Gehör bei Äußerungsfrist und Ladung zur mündlichen VerhandlungNV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher im schriftlichen Verfahren mit der…
- BFH V B 50/25 vom 10.12.2025NVNeuer Sachvortrag eines Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, zu der ein anderer Beteiligter nicht erschienen istNV: Das Finanzgericht ist beim Ausbleiben eines Beteiligten (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) zur Vertagung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn…
- BFH X B 44/24 vom 20.10.2025NVÜbergehen eines Beweisantrags; Verlust des RügerechtsNV: Weist das Finanzgericht ausdrücklich darauf hin, dass es im Rahmen einer bereits angesetzten mündlichen Verhandlung über den Beweisantrag eines Beteiligten…
- BFH III B 112/24 vom 26.09.2025NVVerletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages1. NV: Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes die mündliche Verhandlung…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche