BFH, Beschluss vom 23.09.2014 – VII B 202/13
Aus dem Leitsatz
NV: Es bedarf keiner revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn das FG Tintenpatronen ohne integrierten Druckkopf, deren weitere Bestandteile nach seinen Feststellungen lediglich Hilfsfunktionen bei der Bereitstellung der Tinte für den jeweiligen Druckvorgang erfüllen, in Anwendung der AV 3b in die Position 3215 KN einreiht. Die Entscheidung, ob bestimmte…
Leitsatz
NV: Es bedarf keiner revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn das FG Tintenpatronen ohne integrierten Druckkopf, deren weitere Bestandteile nach seinen Feststellungen lediglich Hilfsfunktionen bei der Bereitstellung der Tinte für den jeweiligen Druckvorgang erfüllen, in Anwendung der AV 3b in die Position 3215 KN einreiht. Die Entscheidung, ob bestimmte Bestandteile der Kartusche ihr den Charakter eines Teils oder Zubehörs für Drucker verleihen, ist der Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile durch das FG vorbehalten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 23. September 2013, Az: 4 K 162/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
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