7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.01.2014 – VII B 193/13

Umfang des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO

Aus dem Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO gilt auch für einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Dagegen besteht für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Vertretungszwang.

Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO gilt auch für einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Dagegen besteht für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Vertretungszwang.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 22. August 2013, Az: 6 K 366/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 62 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat