7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.07.2012 – VII B 167/11

Milchabgabe: Verbot der Ost-West-Saldierung; Vereinbarkeit der Milchabgabe mit höherrangigem Recht; Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob das Verbot der sog. Ost-West-Saldierung auch für den Fall gilt, in dem die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.

Leitsatz

  1. NV: Die Frage, ob das Verbot der sog. Ost-West-Saldierung auch für den Fall gilt, in dem die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.
  2. NV: Die Vorschriften über die Erhebung einer Milchabgabe sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Festsetzung der Abgabe auf 115 % des Milchrichtpreises verstößt nicht gegen das Übermaßverbot.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Juni 2011, Az: 7 K 39/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 124 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat