7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 16.07.2012 – VII B 167/11
Milchabgabe: Verbot der Ost-West-Saldierung; Vereinbarkeit der Milchabgabe mit höherrangigem Recht; Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, ob das Verbot der sog. Ost-West-Saldierung auch für den Fall gilt, in dem die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.
Leitsatz
- NV: Die Frage, ob das Verbot der sog. Ost-West-Saldierung auch für den Fall gilt, in dem die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.
- NV: Die Vorschriften über die Erhebung einer Milchabgabe sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Festsetzung der Abgabe auf 115 % des Milchrichtpreises verstößt nicht gegen das Übermaßverbot.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Juni 2011, Az: 7 K 39/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 1 EWGV
- § 7b Abs. 1 MilchGarMV
- § 11 MilchGarMV
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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