7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.02.2012 – VII B 146/11
Keine Branntweinsteuerentlastung bei Ausfuhr außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens - Keine nachträgliche Erstattung - Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird Branntwein aus einem Steuerlager entfernt, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, entsteht nach § 136 Abs. 1 BranntwMonG selbst dann die Steuer, wenn das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt werden soll .
Leitsatz
- NV: Wird Branntwein aus einem Steuerlager entfernt, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, entsteht nach § 136 Abs. 1 BranntwMonG selbst dann die Steuer, wenn das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt werden soll .
- NV: Will der Wirtschaftsbeteiligte diese Rechtsfolge vermeiden, kann er das Erzeugnis unter Steueraussetzung ausführen .
- NV: Eine nachträgliche Steuerentlastung für Branntwein, der nach seiner Entnahme in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr ausgeführt wird, sieht das BranntwMonG nicht vor. Demnach besteht nach der Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager keine Möglichkeit, durch Ausübung eines Wahlrechts mit dem Ziel der steuerfreien Ausfuhr die Steuerentstehung rückgängig zu machen .
- NV: Die Rechtsprechung des BFH zur Ausübung ertragsteuerrechtlicher Wahlrechte lässt sich auf das Verbrauchsteuerrecht nicht übertragen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. Juli 2011, Az: 11 K 1112/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 136 Abs. 1 BranntwMonG
- § 142 Abs. 1 BranntwMonG
- § 26 Abs. 1 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 227 AOErlass
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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