BFH, Beschluss vom 30.06.2011 – VII B 124/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ob ein Treuhänder i.S.d. § 292 InsO als Leistungsempfänger im Falle eines Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO haftet, ist eine revisionsrechtlich nicht zu überprüfende Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn das FG den Begriff des Leistungsempfängers entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Definition…
Leitsatz
- NV: Ob ein Treuhänder i.S.d. § 292 InsO als Leistungsempfänger im Falle eines Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO haftet, ist eine revisionsrechtlich nicht zu überprüfende Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn das FG den Begriff des Leistungsempfängers entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Definition zugrunde gelegt hat .
- NV: Auch wenn der BFH die Rechtsprechung des BGH zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Anwendung von § 37 Abs. 2 AO herangezogen hat, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1 BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs .
- NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung gemacht werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 30. März 2010, Az: 2 K 1438/2008, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 812 BGBHerausgabeanspruch
- § 818 Abs. 3 BGBUmfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819 BGBVerschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 292 InsORechtsstellung des Treuhänders
- §§ 812ff BGB
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?
- Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
- Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
- Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
- Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
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