BFH, Beschluss vom 18.11.2010 – VII B 12/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Frage, ob ein Verwaltungsakt aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig ist, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Leitsatz
- NV: Der Frage, ob ein Verwaltungsakt aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig ist, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
- NV: Mit der bloßen Behauptung eines Verstoßes gegen die guten Sitten, die vermeintlich zur Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führen soll, wird nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Entscheidung des FG unter keinem denkbaren Aspekt als rechtlich vertretbar erweist, so dass sich zwingend der Schluss aufdrängen muss, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen.
- NV: Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe bei seiner Entscheidungsfindung die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übersehen, und hat er selbst diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren unerwähnt gelassen, so ist er zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das FG diese Bestimmung in vorwerfbarer Weise übersehen hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 8. Dezember 2009, Az: 12 K 3470/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 125 Abs. 2 Nr. 4 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 287 Abs. 4 S. 2 AOBefugnisse des Vollziehungsbeamten
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Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
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