7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.05.2018 – VII B 112/17

Beiladung bei Streit über Abrechnungsbescheid
ECLI: DE:BFH:2018:B.290518.VIIB112.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Beiladung nach § 218 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist bereits dann gerechtfertigt, wenn wegen eines der in § 218 Abs. 3 Satz 1 AO genannten Verfahren die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht und das FA die Beiladung beantragt oder veranlasst hat. Weitere Voraussetzungen müssen, da die genannten Regelungen eine…

Leitsatz

NV: Die Beiladung nach § 218 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist bereits dann gerechtfertigt, wenn wegen eines der in § 218 Abs. 3 Satz 1 AO genannten Verfahren die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht und das FA die Beiladung beantragt oder veranlasst hat. Weitere Voraussetzungen müssen, da die genannten Regelungen eine Rechtsfolgenverweisung auf § 360 AO bzw. § 60 FGO enthalten, nicht erfüllt sein .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 6. Juni 2017 13 K 756/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 6. Juni 2017, Az: 13 K 756/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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