BFH, Beschluss vom 15.05.2025 – VII B 107/24
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei der elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof (BFH) obliegt es dem Absender, sein EDV-System derart zu gestalten, dass es zum Empfang einer Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) technisch im Stande ist.
Leitsatz
- NV: Bei der elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof (BFH) obliegt es dem Absender, sein EDV-System derart zu gestalten, dass es zum Empfang einer Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) technisch im Stande ist.
- NV: Ist das EDV-System des Absenders technisch nicht im Stande, die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Eingangsbestätigung zu empfangen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nur dann in Betracht, wenn der Absender den ordnungsgemäßen Eingang der Beschwerdebegründung an den BFH auf andere Art und Weise (zum Beispiel durch einen Anruf auf der Geschäftsstelle) sichergestellt hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.08.2024 - 4 K 87/22 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 30. August 2024, Az: 4 K 87/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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