7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.11.2012 – VII B 105/12

Nichtanwendung des § 93 InsO (Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters) auf die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus nach §§ 69, 34 AO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Haftung nach § 69 i.V.m. § 34 AO steht nicht entgegen, dass nach § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Denn die Sperrwirkung dieser Norm erstreckt sich nur auf die Haftung des…

Leitsatz

  1. NV: Der Haftung nach § 69 i.V.m. § 34 AO steht nicht entgegen, dass nach § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Denn die Sperrwirkung dieser Norm erstreckt sich nur auf die Haftung des Gesellschafters aus § 128 HGB.
  2. NV: Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht deshalb veranlasst, weil der Gesetzgeber den Haftungsanspruch nach §§ 69, 34 AO in § 93 InsO nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Für eine Neubewertung des gesetzgeberischen Willens besteht angesichts des klaren Ausnahmecharakters des § 93 InsO keine Veranlassung. Dort geht es allein darum, Forderungen der Gläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen. Der Anspruch des Fiskus nach §§ 69, 34 AO beruht dagegen auf einer eigenständigen abgabenrechtlichen Haftung des gesetzlichen Vertreters, der auf besonderen, den handelsrechtlichen Normen fremden Merkmalen --vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerrechtlicher Pflichten-- beruht und auch inhaltlich abweichend ausgestaltet ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 16. April 2012, Az: 15 K 4108/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 93 InsOPersönliche Haftung der Gesellschafter
  • § 69 AOHaftung der Vertreter
  • § 34 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
  • § 128 HGBEinwendungen und Einreden des Gesellschafters

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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