BFH, Beschluss vom 15.11.2012 – VII B 105/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Haftung nach § 69 i.V.m. § 34 AO steht nicht entgegen, dass nach § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Denn die Sperrwirkung dieser Norm erstreckt sich nur auf die Haftung des…
Leitsatz
- NV: Der Haftung nach § 69 i.V.m. § 34 AO steht nicht entgegen, dass nach § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Denn die Sperrwirkung dieser Norm erstreckt sich nur auf die Haftung des Gesellschafters aus § 128 HGB.
- NV: Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht deshalb veranlasst, weil der Gesetzgeber den Haftungsanspruch nach §§ 69, 34 AO in § 93 InsO nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Für eine Neubewertung des gesetzgeberischen Willens besteht angesichts des klaren Ausnahmecharakters des § 93 InsO keine Veranlassung. Dort geht es allein darum, Forderungen der Gläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen. Der Anspruch des Fiskus nach §§ 69, 34 AO beruht dagegen auf einer eigenständigen abgabenrechtlichen Haftung des gesetzlichen Vertreters, der auf besonderen, den handelsrechtlichen Normen fremden Merkmalen --vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerrechtlicher Pflichten-- beruht und auch inhaltlich abweichend ausgestaltet ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 16. April 2012, Az: 15 K 4108/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?
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- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
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