BFH, Beschluss vom 24.07.2018 – VI S 12/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist Streitgegenstand die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkend zu bildenden Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG, wirkt sich die Beantwortung der Frage regelmäßig nicht nur auf das Streitjahr, sondern i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch auf die Folgejahre aus.
Leitsatz
- NV: Ist Streitgegenstand die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkend zu bildenden Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG, wirkt sich die Beantwortung der Frage regelmäßig nicht nur auf das Streitjahr, sondern i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch auf die Folgejahre aus.
- NV: Die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt auch zur Anwendung, wenn die Berechnung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zum Ansatz des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) führt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Streitwert für das Revisionsverfahren IV R 41/13 wird auf 4.500 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 10. März 2016, Az: IV R 41/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 3 S. 1 GKG
- § 52 Abs. 3 S. 2 GKG
- § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG
- § 71 Abs. 1 S. 2 GKG
- § 6c Abs. 1 S. 2 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
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