6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 14.04.2015 – VI R 89/13

Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Aus dem Leitsatz

1. Aufwendungen für Arzneimittel i.S. des § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG .

Leitsatz

  1. Aufwendungen für Arzneimittel i.S. des § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG .
  2. Sie sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht entgegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2013 9 K 3744/12 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 15. Juli 2013, Az: 9 K 3744/12 E, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 24. Januar 2017, Az: 10 K 2300/15 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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