BFH, Beschluss vom 29.03.2017 – VI R 83/14
Aus dem Leitsatz
NV: Ein Rechtsmittel kann auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden, wenn es bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens - hier: wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelbegründung - unzulässig war (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07) .
Leitsatz
NV: Ein Rechtsmittel kann auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden, wenn es bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens - hier: wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelbegründung - unzulässig war (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Schuldners gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. März 2014 12 K 38/10 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. März 2014, Az: 12 K 38/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 240 S. 1 ZPO
- § 249 Abs. 3 ZPO
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