6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.03.2017 – VI R 83/14

Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens
ECLI: DE:BFH:2017:B.290317.VIR83.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Rechtsmittel kann auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden, wenn es bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens - hier: wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelbegründung - unzulässig war (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07) .

Leitsatz

NV: Ein Rechtsmittel kann auch während der Unterbrechung des Verfahrens als unzulässig verworfen werden, wenn es bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens - hier: wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelbegründung - unzulässig war (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2007 IV B 10/07) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Schuldners gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. März 2014 12 K 38/10 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. März 2014, Az: 12 K 38/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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