6. SenatNV

BFH, Urteil vom 10.03.2016 – VI R 70/14

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten

Aus dem Leitsatz

NV: Kosten für einen im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit geführten Zivilprozess, bei dem es um die Verhinderung der Schmälerung der im Rahmen der Vermögensnachfolge erlangten Vermögensposition des Steuerpflichtigen (hier: Zweifamilienhausgrundstück) durch (vermeintliche) Rückübertragungsansprüche oder Ausgleichszahlungen geht, sind nicht als…

Leitsatz

NV: Kosten für einen im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit geführten Zivilprozess, bei dem es um die Verhinderung der Schmälerung der im Rahmen der Vermögensnachfolge erlangten Vermögensposition des Steuerpflichtigen (hier: Zweifamilienhausgrundstück) durch (vermeintliche) Rückübertragungsansprüche oder Ausgleichszahlungen geht, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn eine Wohnung in dem Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2014 9 K 2257/13 E aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 21. Oktober 2014, Az: 9 K 2257/13 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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