6. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 70/12

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Leitsatz

  1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
  2. NV: Prozesskosten wegen Scheidungsfolgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, entstehen dem Steuerpflichtigen auch dann nicht zwangsläufig, wenn die Folgesachen auf Antrag des anderen Ehegatten zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012 1 K 75/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 21. Februar 2012, Az: 1 K 75/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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