BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 66/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es wird daran festgehalten, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.
Leitsatz
- NV: Es wird daran festgehalten, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.
- NV: Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine Wohnung räumen und herausgeben muss, berechtigt noch nicht zum Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. März 2012 5 K 182/04 bzw. 5 K 710/12 (neu) aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 5. März 2012, Az: 5 K 182/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 623 Abs. 1 ZPO
- § 137 Abs. 1 FamFG
Weitere Entscheidungen zu § 33 EStG
- BFH VI R 15/23 vom 17.06.2025amtlichAbzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche BelastungErsparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen…
- BFH VI R 1/23 vom 21.11.2024amtlichMitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen1. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des…
- BFH IX R 29/23 vom 13.08.2024amtlichKein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen1. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der…
- BFH III R 2/23 vom 10.07.2024amtlichKindergeld für behinderte Kinder; Ermittlung der behinderungsbedingten Fahrtaufwendungen1. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen…
- BFH VI R 2/22 vom 29.02.2024amtlichAufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau als außergewöhnliche Belastungen1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit…
- BFH VI R 29/21 vom 10.08.2023amtlichKeine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer ErsatzmutterschaftAufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche