6. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 66/12

Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es wird daran festgehalten, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.

Leitsatz

  1. NV: Es wird daran festgehalten, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.
  2. NV: Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine Wohnung räumen und herausgeben muss, berechtigt noch nicht zum Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. März 2012 5 K 182/04 bzw. 5 K 710/12 (neu) aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. März 2012, Az: 5 K 182/04, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
  • § 623 Abs. 1 ZPO
  • § 137 Abs. 1 FamFG

Weitere Entscheidungen zu § 33 EStG

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