6. SenatNV

BFH, Urteil vom 04.08.2016 – VI R 63/14

Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds
ECLI: DE:BFH:2016:U.040816.VIR63.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten betreffende Verfahren in Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds (hier: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung, Pfändung und Grundbucheintragung) sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Leitsatz

NV: Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten betreffende Verfahren in Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds (hier: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung, Pfändung und Grundbucheintragung) sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14. Mai 2014 3 K 830/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 14. Mai 2014, Az: 3 K 830/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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