6. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 62/13

Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche Belastungen

Aus dem Leitsatz

NV: Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des Bergschadens Gefahr läuft, sein Wohnhaus nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen zu können.

Leitsatz

NV: Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des Bergschadens Gefahr läuft, sein Wohnhaus nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen zu können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. August 2013 11 K 3540/12 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 8. August 2013, Az: 11 K 3540/12 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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