BFH, Urteil vom 26.08.2020 – VI R 6/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil erlangt, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
Leitsatz
- NV: Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil erlangt, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
- NV: § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 AO zu beachten. Voraussetzung ist aber immer das Vorliegen eines unwirksamen Erwerbsgeschäfts.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.06.2017 - 14 K 14026/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juni 2017, Az: 14 K 14026/15, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Dezember 2021, Az: 14 K 14026/15, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 Abs. 1 EStGEinnahmen
- § 11 Abs. 1 S. 4 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 38a Abs. 1 S. 3 EStGHöhe der Lohnsteuer
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOZurechnung
- § 41 Abs. 1 S. 1 AOUnwirksame Rechtsgeschäfte
- § 67 Abs. 2 AktGEintragung im Aktienregister
- § 68 Abs. 1 S. 1 AktGÜbertragung von Namensaktien. Vinkulierung
- § 68 Abs. 2 S. 1 AktGÜbertragung von Namensaktien. Vinkulierung
- § 398 BGBAbtretung
- § 413 BGBÜbertragung anderer Rechte
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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