BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 58/13
Aus dem Leitsatz
Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Arbeitnehmer zu Gunsten seines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers kann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Ist der Arbeitnehmer mittelbar an der…
Leitsatz
Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Arbeitnehmer zu Gunsten seines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers kann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Ist der Arbeitnehmer mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, kann die Übernahme der Bürgschaft auch im Gesellschaftsverhältnis zur Obergesellschaft gründen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Mai 2013 15 K 259/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 28. Mai 2013, Az: 15 K 259/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 17 EStGVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann? - 3Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
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B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?
Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.
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Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?
Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
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