BFH, Urteil vom 14.11.2012 – VI R 56/11
Aus dem Leitsatz
1. Ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt .
Leitsatz
- Ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt .
- Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten, zu .
- Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. August 2011, Az: 3 K 2579/09, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16. Oktober 2014, Az: 4 K 1182/13, Urteil; nachgehend BFH, 24. September 2015, Az: VI R 69/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStGHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 38 Abs. 3 S. 1 EStGErhebung der Lohnsteuer
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 11 Abs. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 8 Abs. 2 EStGEinnahmen
- § 2 Abs. 1 S. 2 LStDVArbeitslohn
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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