6. SenatNV
BFH, Urteil vom 28.04.2016 – VI R 5/15
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.04.2016 VI R 15/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .
Leitsatz
- NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .
- NV: Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen für nicht im Zwangsverbund zu entscheidende Rechtsstreitigkeiten betreffend den Unterhalt für Getrenntlebende, den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche betreffend eine Teilungsversteigerung und die Auseinandersetzung der gemeinsamen Vermietungsgesellschaft .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
- Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 10. Dezember 2014 1 K 1201/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 10. Dezember 2014, Az: 1 K 1201/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 2 S. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 137 Abs. 2 FamFG
- § 137 Abs. 3 FamFG
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