BFH, Urteil vom 15.04.2015 – VI R 5/14
Aus dem Leitsatz
1. Das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen ("Pflege auf Abruf") ist kein besonderer Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt .
Leitsatz
- Das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen ("Pflege auf Abruf") ist kein besonderer Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt .
- Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Fehlt es hieran, kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. November 2013 3 K 2728/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 6. November 2013, Az: 3 K 2728/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 1602 Abs. 1 BGBBedürftigkeit
- § 33a Abs. 1 S. 1 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 33a Abs. 1 S. 3 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 33a Abs. 1 S. 4 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 33a Abs. 1 S. 5 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 35 S. 2 SGB 6
- § 235 Abs. 2 SGB 6
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 162 Abs. 1 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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