6. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.04.2016 – VI R 5/13

Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen und für die Prozessvertretung einer Nebenklage keine außergewöhnliche Belastungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat ein Arbeitnehmer eine Wohnung seines Arbeitgebers angemietet, und hat der Arbeitgeber die Wohnung an einen Dritten veräußert, obwohl er dem Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht eingeräumt hatte, sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen über das Bestehen des Vorkaufsrechts an der Mietwohnung und die Beendigung…

Leitsatz

  1. NV: Hat ein Arbeitnehmer eine Wohnung seines Arbeitgebers angemietet, und hat der Arbeitgeber die Wohnung an einen Dritten veräußert, obwohl er dem Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht eingeräumt hatte, sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen über das Bestehen des Vorkaufsrechts an der Mietwohnung und die Beendigung des Mietverhältnisses im Anschluss an die Veräußerung der Wohnung einschließlich daraus folgender Schadensersatzansprüche nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
  2. NV: Auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Prozessvertretung einer nach der StPO zulässigen Nebenklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2012 6 K 3622/10 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. September 2012, Az: 6 K 3622/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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